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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §44 Abs2 idF 1994/314;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/23 95/08/0115 2Stammrechtssatz
Für die Entscheidung über den Bestand eines Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ist für den Fall, daß es an einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland fehlt, die regionale Geschäftsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk die Partei zuletzt beschäftigt war (mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X04Im RIS seit
18.10.2001