RS Vwgh 1998/6/23 94/08/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §502 Abs6;

Rechtssatz

Der Erwerb von Schulzeiten als Ersatzzeiten ist nur für volle Schuljahre möglich, die nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen haben (Hinweis E 21.4.1986, 86/18/0072, sowie E 20.12.1994, 94/08/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080151.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten