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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §30c Abs4;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, daß der Schulweg idR mehrmals in der Woche zurückgelegt wird. Die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft wird jedoch zumeist an Wochenenden zurückgelegt. Daraus ergibt sich, daß der Wegfall des §30c Abs 4 FamLAG ab dem Schuljahr 1995/96 nicht durch die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs 1 bis § 30c Abs 3 FamLAG kompensiert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140149.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018