RS Vwgh 1998/6/23 97/14/0149

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §30c Abs4;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, daß der Schulweg idR mehrmals in der Woche zurückgelegt wird. Die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft wird jedoch zumeist an Wochenenden zurückgelegt. Daraus ergibt sich, daß der Wegfall des §30c Abs 4 FamLAG ab dem Schuljahr 1995/96 nicht durch die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs 1 bis § 30c Abs 3 FamLAG kompensiert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140149.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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