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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §30a Abs1;Rechtssatz
Aus § 30c Abs 1 und § 30c Abs 2 FamLAG, nach denen die Schulfahrtbeihilfe nach der Anzahl der Schultage in der Woche unterschiedlich hoch ist, ergibt sich, daß die Bestimmungen des § 30c Abs 1 bis § 30c Abs 3 FamLAG für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft nicht anwendbar sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140149.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018