Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Abgabe gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des § 200 Abs 1 legcit zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Das hat zur Folge, daß die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140069.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013