RS Vwgh 1998/6/23 98/14/0069

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §208 Abs1 litd;

Rechtssatz

Wird eine Abgabe gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des § 200 Abs 1 legcit zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Das hat zur Folge, daß die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140069.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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