RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0331

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs1 idF 1968/006;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Rechtslage durch die 21te ASVG-Novelle (angesichts der bisherigen Rsp des VwGH, Hinweis E 7.11.1962, 836/62, VwSlg 5896 A/1962) bewußt in einer Weise verändert, die mit der Vorstellung, die Weiterentrichtung von Beiträgen solle in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger durch eine Neuanmeldung des nicht abgemeldeten Dienstnehmers seitens eines anderen Dienstgebers davon Kenntnis erlangt, unterbleiben, nicht vereinbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080331.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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