RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0132

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §44 Abs1 idF 1994/314;
AlVG 1977 §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/12 95/08/0155 1

Stammrechtssatz

Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch ein unzuständiges Arbeitsamt ist gesetzlich nicht begründet und es kann deshalb der Widerruf gemäß § 24 Abs 2 AlVG auch in diesem Fall erfolgen (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243) (hier: Aufenthalt des Arbeitslosen in Kroatien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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