RS Vfgh 1997/10/9 KI-10/96

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art138 Abs1 litb
DSt 1990 §64 Abs5

Leitsatz

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission; Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof rechtmäßig; Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen durch den Präsidenten als monokratisches Organ und nicht als unabhängige Kollegialbehörde

Rechtssatz

Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes auch im Fall der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und der Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen offenbarer Unzuständigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner bereits in VfSlg. 13983/1994, 14203/1995 und VfGH 29.02.96, KI-8/94, vertretenen Ansicht, daß in solchen Fällen ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG besteht, weil dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, daß er insofern eine Verfassungslücke in Kauf genommen hätte. (Walter, "Wann liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor?", ecolex 1997, 623 ff. befaßt sich mit der hier gegebenen Fallkonstellation nicht.)

Mit §64 Abs5 DSt 1990 wird der Präsident der OBDK zur Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen als monokratisches Organ berufen. Der Senat ist an die Entscheidung des Präsidenten gebunden. Diese ist also keiner Kontrolle durch den Senat zugänglich; vielmehr trifft der Präsident in den erwähnten Angelegenheiten die endgültige Entscheidung.

Bei einer Entscheidung des Präsidenten der OBDK über den Ablehnungsantrag handelt es sich somit um die Entscheidung eines eigenständigen monokratischen Organs und nicht um eine Entscheidung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates der OBDK; nur letztere ist aber eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG, gegen die bei der gegebenen Rechtslage die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Das DSt 1990 sieht aber - wie im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.95, B2633/94-12, begründet ausgeführt wurde - weder einen Rechtszug gegen die Ablehnungsentscheidung des Präsidenten der OBDK an den entscheidenden Senat der OBDK vor, noch findet sich eine Bestimmung, wonach die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag dem Senat, der die Sachentscheidung zu treffen hat, zuzurechnen wäre.

Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich um unterschiedliche Entscheidungsthemen handelt.

Entscheidungstexte

  • K I-10/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.1997 K I-10/96

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsgerichtshof, Befangenheit, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:KI10.1996

Dokumentnummer

JFR_10028991_96K0I010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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