RS Vwgh 1998/6/23 94/08/0044

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Beantragt ein Student der Rechtswissenschaften, dessen Beschäftigungsverhältnis als Reiseleiter durch Zeitablauf geendet hat, die Gewährung von Arbeitslosengeld, ist (auch) die individuelle Situation dieses Studenten einerseits und die Lage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die regionale Situation, andererseits zu würdigen. Daß der Student nach Absolvierung seines Studiums "dem Arbeitsmarkt qualifizierter als jetzt zur Verfügung" stehen werde, bedeutet nicht, daß es ihm nur unter der Voraussetzung des Abschlusses des gegenwärtigen Studiums möglich gewesen wäre, wiederum eine Beschäftigung zu finden. Die angestrebte Berufsausübung erzielt unter dem Gesichtspunkt der arbeitsmarktpolitischen Situation keine besonderen Effekte. Bei dieser Sachlage geht von der Beendigung des Studiums kein arbeitsmarktpolitisch günstiger und zu begrüßenswerter Effekt aus (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0165). Daher sind die Voraussetzungen für die Ausübung des im § 12 Abs 4 AlVG eingeräumten Ermessens nicht gegeben.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080044.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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