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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Beantragt ein Student der Rechtswissenschaften, dessen Beschäftigungsverhältnis als Reiseleiter durch Zeitablauf geendet hat, die Gewährung von Arbeitslosengeld, ist (auch) die individuelle Situation dieses Studenten einerseits und die Lage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die regionale Situation, andererseits zu würdigen. Daß der Student nach Absolvierung seines Studiums "dem Arbeitsmarkt qualifizierter als jetzt zur Verfügung" stehen werde, bedeutet nicht, daß es ihm nur unter der Voraussetzung des Abschlusses des gegenwärtigen Studiums möglich gewesen wäre, wiederum eine Beschäftigung zu finden. Die angestrebte Berufsausübung erzielt unter dem Gesichtspunkt der arbeitsmarktpolitischen Situation keine besonderen Effekte. Bei dieser Sachlage geht von der Beendigung des Studiums kein arbeitsmarktpolitisch günstiger und zu begrüßenswerter Effekt aus (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0165). Daher sind die Voraussetzungen für die Ausübung des im § 12 Abs 4 AlVG eingeräumten Ermessens nicht gegeben.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080044.X02Im RIS seit
18.10.2001