RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0331

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs3;
ASVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer objektiven Geringfügigkeit des Verzuges gem § 59 Abs 2 ASVG (welches seit der 29ten ASVG-Nov an dessen Dauer und nicht mehr an der Höhe der Verzugszinsen zu messen ist) ist - im Gegensatz zur Bedachtnahme auf die sonst regelmäßige Erfüllung der Pflichten - auf § 56 Abs 3 ASVG nur insoweit übertragbar, als es bei der Anwendung dieser Bestimmung um einen nicht bloß teilweisen, sondern GÄNZLICHEN Verzicht auf die Weiterentrichtung der Beiträge gehen soll (hier: Mangels Hinzutretens die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf betreffender Argumente iZm der Abmeldung des Dienstgebers erst nach sieben Monaten kein gänzlicher Verzicht auf Weiterentrichtung der Beiträge).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080331.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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