RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0257

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 90/08/0154 1

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde auch den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Bescheidinhalt der Behörde erster Instanz bestätigt hat, wurde der Bf - im Gegensatz zu einer etwaigen Abänderung des Bescheides (Hinweis: E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951) - nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1992, 91/04/0269).

Schlagworte

Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080257.X05

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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