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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/21 90/08/0154 1Stammrechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde auch den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Bescheidinhalt der Behörde erster Instanz bestätigt hat, wurde der Bf - im Gegensatz zu einer etwaigen Abänderung des Bescheides (Hinweis: E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951) - nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1992, 91/04/0269).
Schlagworte
Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080257.X05Im RIS seit
27.02.2002