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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000Rechtssatz
Für einen Widerruf gem § 24 Abs 2 AlVG iS einer nachträglichen Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit ist nur die vom ASt in Anspruch genommene Behörde (und nicht diejenige, an die er sich richtigerweise zu wenden gehabt hätte) zuständig. Die für einen derartigen Widerruf zuständige (in der Sache unzuständige) Behörde darf den Widerruf mangels örtlicher Zuständigkeit nicht mit der Rückforderung verbinden, sondern ist letztere im Anschluß an den Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzung des § 25 AlVG von der nach § 44 AlVG zuständigen Behörde auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X06Im RIS seit
18.10.2001