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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §308 Abs1;Rechtssatz
Der Entfall des Erfordernisses eines "anderen Dienstgebers" im § 311 Abs 2 ASVG bezweckte die Einbeziehung von Fällen, "in denen zB aus einem Wirtschaftskörper des Bundes ein Bediensteter in die allgemeine Verwaltung des Bundes eintritt" (404 BlgNR dreizehnte GP, 123) und schuf auch für den Fall des Bf (Orchestermusiker der Staatsoper ab 1.9.1977 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, das dem BundestheaterpensionsG unterlag; seit 1.11.1993 ordentlicher Hochschulprofessor an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien in einem dem PG unterliegenden pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Bund; der Bf hatte sowohl vor dem 1.9.1977 - vor allem als Angehöriger des Orchesters der Wiener Symphoniker - als auch danach - als Lehrer am Konservatorium der Stadt Wien - Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben) die Voraussetzungen eines "vereinfachten" Überweisungsverfahrens nach § 311 Abs 2 ASVG. Der Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs 1 ASVG für den Dienstgeber, der dadurch ausgelösten Erstattung der Beiträge für die nicht angerechneten Beitragsmonate vor dem Stichtag an den Dienstnehmer und dem damit verbundenen Anspruchsverlust nach § 310 ASVG wurde durch die (übrigen) Änderungen der 29ten ASVGNov aber nicht berührt, weshalb die belBeh auf die noch zur Rechtslage vor der ergangenen E 24.3.1977, 1574/75, und 24.3.1977, 2160/75, zurückgeifen konnte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080257.X02Im RIS seit
27.02.2002