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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Die Immatrikulation bewirkt nach § 12 Abs 3 lit f AlVG die Vermutung, daß eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist. Diese Vermutung muß daher auch schon als iSd § 12 Abs 4 AlVG widerlegt gelten, wenn trotz der Immatrikulation gearbeitet wird. Der Begriff des Studiums ist daher - ungeachtet der unterschiedlichen Textierung in § 12 Abs 3 lit f AlVG (Ausbildung als ordentlicher Hörer einer Hochschule) und § 12 Abs 3 AlVG (dem Studium obliegen) - in beiden Bestimmungen gleich zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080042.X02Im RIS seit
18.10.2001