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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis E 17.12.1997, 97/21/0576). Dies gilt auch hinsichtlich eines denselben Fremden beteffenden Verfahrens über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat. Eine derartige Verwertung der Ergebnisse eines anderen Verfahrens entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gemäß § 36 Abs 2 FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210073.X01Im RIS seit
20.11.2000