RS Vwgh 1998/6/23 93/14/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/24 93/13/0022 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen voraus, daß diese Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären. Diese Kriterien sind auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen von Bedeutung, weil bei einer "GmbH & Still", bei der die Gesellschafter der GmbH sich am Handelsgewerbe der GmbH als stille Gesellschafter beteiligen, diese Gesellschafter auf die Vertragsgestaltung und damit auch auf die Gewinnverteilung einen besonderen Einfluß haben (Hinweis E 26.3.1996, 95/14/0071; E 24.10.1995, 92/14/0020). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede, die dem Finanzamt erst nach Ablauf der Streitjahre bekanntgegeben wurde, nicht anerkannt hat, weil diese Änderung in den Streitjahren nach außen hin, etwa gegenüber der Finanzbehörde, nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen ist (Hinweis E 21.10.1986, 84/14/0046; E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140192.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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