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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §56 Abs3;Rechtssatz
Die Ermessensübung iSd § 59 Abs 2 ASVG entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn trotz hinreichend berücksichtigungswürdiger Umstände in bezug auf das Zustandekommen des (nicht bloß kurzfristigen) Meldeverstoßes und trotz einer sonst regelmäßigen Erfüllung der Meldepflichten auch nicht ZUM TEIL auf die Weiterentrichtung der Beiträge verzichtet wird (hier: Die Vielzahl der zu erstattenden Anmeldungen und Abmeldungen stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil sieben Monate lang die Abmeldung des Dienstnehmers unterblieb).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080331.X04Im RIS seit
20.11.2000