RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0331

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs3;
ASVG §59 Abs2 impl;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Ermessensübung iSd § 59 Abs 2 ASVG entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn trotz hinreichend berücksichtigungswürdiger Umstände in bezug auf das Zustandekommen des (nicht bloß kurzfristigen) Meldeverstoßes und trotz einer sonst regelmäßigen Erfüllung der Meldepflichten auch nicht ZUM TEIL auf die Weiterentrichtung der Beiträge verzichtet wird (hier: Die Vielzahl der zu erstattenden Anmeldungen und Abmeldungen stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil sieben Monate lang die Abmeldung des Dienstnehmers unterblieb).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080331.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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