Für die Entscheidung über den Bestand eines Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ist für den Fall, daß es an einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland fehlt, die regionale Geschäftsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk die Partei zuletzt beschäftigt war (mit ausführlicher Begründung).