RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0257

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §308 Abs3;
ASVG §308 Abs5;
ASVG §308 Abs7;
ASVGNov 29te;

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der in § 308 Abs 3 ASVG erwähnte "Stichtag nach Abs 7" (nämlich "der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis") der Stichtag für die Aufnahme in dasjenige pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ist, wegen dessen Begründung nach § 308 Abs 1 ASVG vorgegangen wird. Das ergibt sich - ua - schon daraus, daß der Feststellung des für die Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs 1 ASVG "nach Abs 5 zuständigen" Versicherungsträgers gem Abs 7 derselbe Stichtag zugrunde zu legen ist (wobei es nach dem Inhalt des Abs 5 zunächst auf das Überwiegen der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ankommt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080257.X03

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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