RS Vwgh 1998/6/23 98/14/0096

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es ist einer Kanzleikraft, die auf die Wichtigkeit der Postaufgabe aufmerksam gemacht wird und versichert, sie gehe zur Post, zuzutrauen, daß sie den ihr gegebenen und von ihr bestätigten Auftrag erfüllt. Eine begleitende Kontrolle der Postaufgabe durch eine ansonsten verläßliche Kanzleikraft ist einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht dessen Sorgfaltspflicht überspannen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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