RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0303

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1993/336;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1995/297;
GSVG 1978 §259 Abs1 Z6 idF 1993/336;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0327 E 26. Jänner 2000 97/08/0490 E 20. September 2000

Rechtssatz

Daß nach dem Inhalt der mit 1.Jänner 1995 in Kraft getretenen Novellierung des § 25 Abs 2 GSVG für die Hinzurechnung Meßgrößen des drittvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen waren und diese im Fall des Bf einen inhaltlichen Bezug zu noch früheren Zeiträumen aufweisen, hat mit einer "Rückwirkung auf Beiträge" dieser früheren Zeiträume nichts zu tun (hier: Im Beschwerdefall macht es wegen seiner Lagerung am Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches der neu geschaffenen Hinzurechnungsregelungen einen Unterschied im Ergebnis, und nicht nur in der zeitlichen Lagerung von Ergebnissen, daß dem Bf 1992 Beiträge für noch länger zurückliegende Zeiträume vorgeschrieben wurden. Daß dies nicht durch besondere Übergangsbestimmungen ausgeschlossen wurde, gibt aber nicht Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080303.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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