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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag eines in einem aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren Beteiligten; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen solchen AntragRechtssatz
Da der Einschreiter nicht Antragsteller nach Art140 B-VG ist, kommt ihm in diesem Gesetzesprüfungsverfahren lediglich die Stellung eines Beteiligten zu. Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (vgl. insbesondere deren §63) und des Einführungsgesetzes zur ZPO enthalten eine Regelung, die eine Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beteiligten rechtfertigen könnten (vgl. dazu die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bescheidbeschwerden gem. Art144 B-VG, VfSlg. 8042/1977 und VfGH 16.12.96, B4714/96).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Einschreiter nämlich als Beschwerdeführer Parteistellung. Eine für das Verwaltungsgerichtshofverfahren allenfalls bewilligte Verfahrenshilfe würde auch für das beim Verfassungsgerichtshof geführte Gesetzesprüfungsverfahren gelten, das aus Anlaß des Verwaltungsgerichtshofverfahrens eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Beteiligter, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G239.1997Dokumentnummer
JFR_10028990_97G00239_01