RS Vwgh 1998/6/23 97/21/0770

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §41;
VwGG §46 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/27 98/21/0035 2 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager ist - auch für einen noch unvertretenen Fremden - für sich allein kein Grund, der die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden werten ließe. Selbst die Verhängung einer Schubhaft über den Fremden stellt für sich allein keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210770.X02

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten