RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0281

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Das Leistungsinteresse des Dienstgebers an der (zusätzlichen) Tätigkeit seiner Angestellten als Vermittler von Versicherungsverträgen reicht allein noch nicht aus, um die hiefür gezahlten Beträge als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder aufgrund desselben zu qualifizieren. Die Zurechnung ist vielmehr nur möglich, wenn entweder auch in bezug auf die Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, oder aber eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt (Hinweis E 17.10.1995, 94/08/0269). Das "Leistungsinteresse" eines Dienstgebers in bezug auf (zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstvertrag ausgeübte) Tätigkeiten, für die ER SELBST ein Entgelt bezahlt, kann nicht zweifelhaft sein. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß die Zulassung der Innendienstmitarbeiter zur Vermittlungstätigkeit nur auf Drängen der Belegschaftsvertretung zustande kam und vom Dienstgeber selbst nicht gewünscht wurde. Daß die nach Erzielung eines Kompromisses hierüber im Falle erfolgreicher Vermittlungen bezahlten Provisionen für Leistungen bezahlt werden, an denen der Dienstgeber kein Interesse hätte, ließe sich daraus nicht ableiten.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Vertreter Konsulenten Inkassanten Kontrollore uä

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080281.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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