RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0257

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §311 Abs2;
ASVGNov 29te;

Rechtssatz

Durch die 29te ASVGNov wurden die § 308 ff ASVG neu gefaßt und in mehreren Punkten verändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Antragsfrist in § 308 Abs 1 ASVG entfiel und in den letzten Satz dieses Absatzes die Bestimmung aufgenommen wurde, daß "zur Stellung des Antrages ... sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt" sei.

§ 311 Abs 2 ASVG wurde nun so formuliert, daß diese Bestimmung auch auf Fälle anwendbar wurde, in denen der Dienstgeber des neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses mit demjenigen des bisherigen identisch ist (vgl zu diesen Änderungen mit einer ausführlichen Darlegung der Motive für die grundsätzliche Beibehaltung des Systems 404 BlgNR 13te GP, 120 ff). Auf das Wahlrecht des Beamten in bezug darauf, "ob, wann und wieviele" Vordienstzeiten er sich anrechnen läßt, wurde iZm der Neugestaltung ausdrücklich Bezug genommen (aaO 121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080257.X01

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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