RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0132

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §44 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000

Rechtssatz

Die (gem § 47 Abs 1 AlVG in der Regel, wenn sie in erster Instanz erfolgt, bescheidlose) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist ua dann gesetzlich nicht begründet, wenn sich der Arbeitslose mit seinem Antrag an eine andere als die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewandt hat. Für den Fall einer Antragstellung beim zuständigen Arbeitsamt, kann dieser Antrag nicht auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem die Partei bei einem unzuständigen Arbeitsamt einen von diesem in der Folge rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag gestellt hat (Hinweis E 27.10.1983, 08/1196/80, VwSlg 11206 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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