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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000Rechtssatz
Die (gem § 47 Abs 1 AlVG in der Regel, wenn sie in erster Instanz erfolgt, bescheidlose) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist ua dann gesetzlich nicht begründet, wenn sich der Arbeitslose mit seinem Antrag an eine andere als die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewandt hat. Für den Fall einer Antragstellung beim zuständigen Arbeitsamt, kann dieser Antrag nicht auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem die Partei bei einem unzuständigen Arbeitsamt einen von diesem in der Folge rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag gestellt hat (Hinweis E 27.10.1983, 08/1196/80, VwSlg 11206 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X01Im RIS seit
18.10.2001