RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §13 Abs1;
HKG 1946 §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0105 1 Zusatz: Die Entscheidung eiens Streitfalles iSd § 42 Abs 4 HKG setzt einen entsprechenden Antrag voraus

Stammrechtssatz

Ein "Streitfall" nach § 42 Abs 4 HKG hat eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand (Hinweis E 27.5.1986, 85/04/0098). Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 4 zweiter Satz HKG handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematsichen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs 4 zweiter Satz HKG, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040058.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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