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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs2;Rechtssatz
Die Einrechnung der in § 9 Abs 2 lit a BLVG genannten Nebenleistungen (mit allfälligen besoldungsrechtlichen Konsequenzen) tritt gem § 9 Abs 2 BLVG kraft Gesetzes ein, dh bei Erfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Eines (konstitutiven oder deklarativen) Willensaktes der hiefür zuständigen Dienstbehörde bedarf es nicht. Die nachgeordnete Dienstbehörde ist daher auf Grund des § 1 Abs 1 Z 24 DVV berufen, im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streites, in dem der Anspruch aus § 9 Abs 2 BLVG abgeleitet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008