RS Vwgh 1998/6/24 96/01/0609

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §87;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 87 SPG 1991 räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. § 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjeniger ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, daß sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010609.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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