RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0086

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
58/01 Bergrecht

Norm

BergG 1975 §146 Abs6;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;

Rechtssatz

Die Einwendung der Standortgemeinde, durch den mit dem Abbau des Gesteins verbundenen Transport komme es zu einer Beschädigung ihres öffentlichen Gutes (Gemeindeweg), bildet deshalb keine geeignete Einwendung iSd § 146 BergG, weil es sich dabei nicht um eine mit der Errichtung oder dem Betrieb der in Rede stehenden Bergbauanlage (hier: Steinbruch) verbundene Einwirkung auf das Eigentum der Gd handelt, da das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als das zu einer Bergbauanlage gehörende Geschehen gewertet werden kann (Hinweis: E 30.9.1997, 97/04/0149 zur diesbezüglichen vergleichbaren Rechtslage nach § 74 Abs 2 und § 77 GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040086.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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