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50/01 GewerbeordnungNorm
BergG 1975 §146 Abs6;Rechtssatz
Die Einwendung der Standortgemeinde, durch den mit dem Abbau des Gesteins verbundenen Transport komme es zu einer Beschädigung ihres öffentlichen Gutes (Gemeindeweg), bildet deshalb keine geeignete Einwendung iSd § 146 BergG, weil es sich dabei nicht um eine mit der Errichtung oder dem Betrieb der in Rede stehenden Bergbauanlage (hier: Steinbruch) verbundene Einwirkung auf das Eigentum der Gd handelt, da das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als das zu einer Bergbauanlage gehörende Geschehen gewertet werden kann (Hinweis: E 30.9.1997, 97/04/0149 zur diesbezüglichen vergleichbaren Rechtslage nach § 74 Abs 2 und § 77 GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040086.X03Im RIS seit
18.02.2002