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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2Leitsatz
Stattgabe eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde des Bundes gegen die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes angeordnete einstweilige Verfügung, mit der die weitere Abwicklung des Vertrages über die Errichtung eines automatischen Ökopunktesystems untersagt wurdeRechtssatz
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Erteilung der aufschiebenden Wirkung in concreto nicht entgegen; auch von der belangten Behörde wird derartiges nicht behauptet. Auch der von einer beteiligten Partei hervorgehobene Umstand, daß die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr mit sich brächte, daß eine nach einem Vorabentscheidungsersuchen ergehende Entscheidung des EuGH allenfalls leerlaufen könnte, vermag nicht darzutun, daß ihr zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Denn bei einer Entscheidung über eine einstweilige Verfügung hat das entscheidende Staatsorgan sowohl das Interesse an der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (vgl zB EuGH Slg 1990, I - 2433, Factortame) hier des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts, sondern auch andere involvierte Interessen abwägend mitzubedenken.
Im Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung anzustellenden Interessenabwägung bestimmte den Verfassungsgerichtshof die Überlegung, daß angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung Österreichs zur Herstellung technischer Einrichtungen im Rahmen des zur Regulierung des Transitverkehrs durch Österreich geplanten "Automatischen Ökopunkte-Systems" mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, der unabhängig davon gegeben erscheint, wie weit (was im Verfahren umstritten blieb) die Realisierung des Auftrags bereits fortgeschritten ist und ob eine termingerechte Erfüllung der Verpflichtung noch möglich ist. Den Interessen der beteiligten Bietergemeinschaften kommt demgegenüber nur geringeres Gewicht zu, da diesen die Möglichkeit der Führung eines Schadenersatzprozesses offensteht.
Schlagworte
EU-Recht, Vergabewesen, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2418.1997Dokumentnummer
JFR_10028990_97B02418_01