RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0082

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

11992E006 EGV Art6;
11992E177 EGV Art177;
EURallg;
GewO 1994 §339;
GewO 1994 §340;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Eine europarechtliche Regelung des bei Anmeldung eines Gewerbes (hier: Naturpraktiker), zu dessen Ausübung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Berechtigung erworben wurde, einzuhaltenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere der der Behörde vorzulegenden Nachweise, besteht nicht. Auch ist ganz allgemein in § 339 und § 340 GewO 1994 eine durch Art 6 EGV verbotene Diskriminierung nicht zu erblicken, weswegen eine Antragstellung an den EuGH zum Zweck einer Vorabentscheidung unterbleiben kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040082.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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