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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E006 EGV Art6;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Eine europarechtliche Regelung des bei Anmeldung eines Gewerbes (hier: Naturpraktiker), zu dessen Ausübung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Berechtigung erworben wurde, einzuhaltenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere der der Behörde vorzulegenden Nachweise, besteht nicht. Auch ist ganz allgemein in § 339 und § 340 GewO 1994 eine durch Art 6 EGV verbotene Diskriminierung nicht zu erblicken, weswegen eine Antragstellung an den EuGH zum Zweck einer Vorabentscheidung unterbleiben kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040082.X03Im RIS seit
18.02.2002