RS Vwgh 1998/6/24 97/01/0261

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §56;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §73 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;
StGB §209;
StPO 1975 §90;

Rechtssatz

Bei Zurücklegung einer Anzeige gem § 90 StPO sind die erkennungsdienstlichen Daten - bei Zurücklegung wegen evidenter Entkräftigung des Verdachts, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben (Hinweis E 22.4.1998, 97/01/0623) - gem § 73 Abs 1 Z 4 SPG 1991 von Amts wegen bzw - wenn die Zurücklegung erfolgte, weil der Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes nicht bestätigt werden konnte oder die Tat nicht rechtswidrig war - gem § 74 Abs 1 SPG 1991 auf Antrag zu löschen, wobei auch in Fällen, in denen eine amtswegige Löschung in Betracht käme, über einen Antrag mit Bescheid abzusprechen ist. Eine Löschung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG 1991 (bzw eine entsprechende Verdachtslage) vorliegt, was etwa dann gegeben ist, wenn eine in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung gesetzte straflose Vorbereitungshandlung (§ 16 Abs 3 SPG 1991) vorliegt. Aber selbst wenn kein Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes mehr besteht, hat die Löschung - im Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Strafverfolgung und an einer raschen Aufklärung von Straftaten - zu unterbleiben, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (hier: Verdacht gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB, Tat in Tschechien nicht strafbar).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010261.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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