RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs6;
BergG 1975 §98 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/04/0065 1 Zusatz: Die Parteistellung in einem Verfahren gem § 146 BergG ist in dessen Abs 6 abschließend geregelt. § 98 regelt das Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung und die Parteistellung in einem derartigen Verfahren und ist daher auf ein Verfahren gem § 146 BergG nicht anzuwenden.

Stammrechtssatz

Gem § 146 Abs 6 BergG ist nur jener - als Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes - Beteiligter "Partei", der rechtzeitig (rechtserhebliche) Einwendungen gegen die Bergbauanlage erhebt. Das Erfordernis der Erhebung von (rechtserheblichen) Einwendungen zur ERLANGUNG der Parteistellung trifft nicht bloß die unter "ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen ... " zusammengefaßte Personengruppe, sondern auch die anderen Gruppen von "Nachbarn", wie insbesondere die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040086.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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