RS Vfgh 1997/10/10 B3672/96, B3673/96, B3674/96, B3675/96, B3676/96 - B4133/96 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1997
beobachten
merken

Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §58 Abs2
AVG §60
TierärzteG §72 Abs4
TierärzteG §14d Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung von Anträgen auf Befreiung von bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eines Facharzttitels für Kleintiere mangels Begründung für die Nichtanerkennung als fachkundiger Spezialist

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §72 Abs4 TierärzteG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

Sowohl die Zuweisung behördlicher Aufgaben als auch die Zusammensetzung von Kollegialbehörden fällt im allgemeinen in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl VfSlg 11282/1987, 11912/1988).

Die Mitglieder der Hauptversammlung der Bundeskammer gehören dem - zumindest in Österreich tätigen - einschlägigen Expertenkreis an, innerhalb dessen §72 Abs4 Z3 TierärzteG die Anerkennung als fachkundiger Spezialist auf einem bestimmten Fachgebiet fordert.

Daß nicht alle Mitglieder oder daß nur eine Minderheit der Mitglieder der Hauptversammlung dem eigenen Fachgebiet des Tierarztes angehören, der die de facto-Anerkennung als Fachtierarzt anstrebt, hindert eine sachgerechte Entscheidung der Hauptversammlung der Bundeskammer an sich nicht.

Die Hauptversammlung der Bundeskammer darf sich nicht mit einer bloßen Willensbildung zur Frage der Anerkennung als Spezialist auf einem bestimmten Fachgebiet begnügen, sondern muß ihre Entscheidung auch begründen. Insoweit wirkt nämlich die Verpflichtung aus §58 Abs2 und §60 AVG, die gemäß §52 TierärzteG in den gegenständlichen Verfahren anzuwenden sind, auf die Hauptversammlung der Bundeskammer zurück. Der gemäß §14d Abs2 TierärzteG zuständige Senat hat dann diese Begründung der Hauptversammlung der Bundeskammer in seinem Bescheid zu übernehmen.

Der als Berufungsbehörde entscheidende Vorstand der Bundeskammer ist seiner Aufgabe nicht nachgekommen, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige, nachvollziehbare Begründung zu liefern.

(Ebenso: B4133/96 ua, E v 27.11.97).

Entscheidungstexte

  • B 3672-3676/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.10.1997 B 3672-3676/96
  • B 4133-4136/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.1997 B 4133-4136/96

Schlagworte

Tierärzte Kammer, Tierärzte, Kollegialbehörde, Behördenzuständigkeit, Berufsrecht Tierärzte, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3672.1996

Dokumentnummer

JFR_10028990_96B03672_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten