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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung von Anträgen auf Befreiung von bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eines Facharzttitels für Kleintiere mangels Begründung für die Nichtanerkennung als fachkundiger SpezialistRechtssatz
Keine Bedenken gegen §72 Abs4 TierärzteG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Sowohl die Zuweisung behördlicher Aufgaben als auch die Zusammensetzung von Kollegialbehörden fällt im allgemeinen in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl VfSlg 11282/1987, 11912/1988).
Die Mitglieder der Hauptversammlung der Bundeskammer gehören dem - zumindest in Österreich tätigen - einschlägigen Expertenkreis an, innerhalb dessen §72 Abs4 Z3 TierärzteG die Anerkennung als fachkundiger Spezialist auf einem bestimmten Fachgebiet fordert.
Daß nicht alle Mitglieder oder daß nur eine Minderheit der Mitglieder der Hauptversammlung dem eigenen Fachgebiet des Tierarztes angehören, der die de facto-Anerkennung als Fachtierarzt anstrebt, hindert eine sachgerechte Entscheidung der Hauptversammlung der Bundeskammer an sich nicht.
Die Hauptversammlung der Bundeskammer darf sich nicht mit einer bloßen Willensbildung zur Frage der Anerkennung als Spezialist auf einem bestimmten Fachgebiet begnügen, sondern muß ihre Entscheidung auch begründen. Insoweit wirkt nämlich die Verpflichtung aus §58 Abs2 und §60 AVG, die gemäß §52 TierärzteG in den gegenständlichen Verfahren anzuwenden sind, auf die Hauptversammlung der Bundeskammer zurück. Der gemäß §14d Abs2 TierärzteG zuständige Senat hat dann diese Begründung der Hauptversammlung der Bundeskammer in seinem Bescheid zu übernehmen.
Der als Berufungsbehörde entscheidende Vorstand der Bundeskammer ist seiner Aufgabe nicht nachgekommen, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige, nachvollziehbare Begründung zu liefern.
(Ebenso: B4133/96 ua, E v 27.11.97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tierärzte Kammer, Tierärzte, Kollegialbehörde, Behördenzuständigkeit, Berufsrecht Tierärzte, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3672.1996Dokumentnummer
JFR_10028990_96B03672_01