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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §9 Abs2;Rechtssatz
§ 52 SchUG setzt die organisatorische Errichtung eines Kustodiates iSd § 9 Abs 2 BLVG voraus (arg: "Soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern"); der Schulleiter ist daher ermächtigt, sowohl die organisatorische Errichtung/Einrichtung des Kustodiates zu verfügen als auch einen (bestimmten) Lehrer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen, wobei der Landesschulinspektor als zuständiger Fachvorgesetzter den Schulleiter anweisen kann, ein bestimmtes Kustodiat zu errichten und mit der Führung einen bestimmten Lehrer zu beauftragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008