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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Beim Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 handelt es sich nicht um "Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" nach § 1 Abs 1 Z 24 DVV. Zur Erledigung eines solchen Ersatzbegehrens ist daher die oberste Dienstbehörde zuständig.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120189.X01Im RIS seit
22.02.2002