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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBG 1993 §15 Abs1;Rechtssatz
Für die Erstattung des Ernennungsvorschlages und die Entschließung des Bundespräsidenten nach Wirksamkeitsbeginn des BGBG 1993 gilt das durch dieses Gesetz ausgeformte Gleichbehandlungsgebot, ungeachtet dessen, daß die Ausschreibung und das Verfahren zur Erstattung des Dreiervorschlages VOR dem Wirksamkeitsbeginn des BGBG 1993 gelegen waren (Hinweis B 14.5.1998, 98/12/0061 zur Anwendbarkeit des LDG 1984 idF 1996/329).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120189.X02Im RIS seit
22.02.2002