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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §89 Abs2;Rechtssatz
Die Betroffenheit iSd § 89 Abs 2 SPG 1991 ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden. Wenn es um die Frage eines achtungsvollen Umgangs (§ 5 Abs 1 und 2 RichtlinienV 1993) geht, ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird. Sohin steht die Geltendmachung der behaupteten Verletzung einer Richtlinie nur mittelbar berührten Personen nicht zu (hier: MITTELBAR bewirkte Rufschädigung eines Lokales).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010609.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016