RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0081

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §100 Abs2;
BergG 1975 §100 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Genehmigungsverfahren zur Bewilligung eines Aufschlußplanes und Abbauplanes gem § 100 Abs 2 BergG können nur die in § 100 Abs 3 erster Satz BergG Betroffenen durch den Genehmigungsbescheid in ihren in § 100 Abs 3 erster Satz BergG festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, und zwar nur im Rahmen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde erhobenen Einwendungen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0211). Da gemäß § 100 Abs 3 zweiter Satz BergG der Standortgemeinde subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind, mangelt es an der Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte der Gd durch den angefochtenen Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040081.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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