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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Genehmigungsverfahren zur Bewilligung eines Aufschlußplanes und Abbauplanes gem § 100 Abs 2 BergG können nur die in § 100 Abs 3 erster Satz BergG Betroffenen durch den Genehmigungsbescheid in ihren in § 100 Abs 3 erster Satz BergG festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, und zwar nur im Rahmen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde erhobenen Einwendungen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0211). Da gemäß § 100 Abs 3 zweiter Satz BergG der Standortgemeinde subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind, mangelt es an der Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte der Gd durch den angefochtenen Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040081.X03Im RIS seit
19.03.2001