RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/04/0161 1

Stammrechtssatz

Die im § 340 Abs 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist - abgesehen vom Fall des § 340 Abs 6 GewO 1994 - auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0242). Daran, daß - soweit es sich nicht um bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe handelt - die Gewerbeberechtigung bei Erfüllung der allgemeinen und etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen (§ 5 Abs 1 GewO 1994) GRUNDSÄTZLICH (vgl etwa § 116 Abs 2 GewO 1994) mit der Gewerbeanmeldung entsteht, hat sich durch die GewRNov 1992 nichts geändert. Demnach müssen (materiell-rechtliche) Rechtsvorschriften, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geändert werden, soweit sie selbst nicht anderes bestimmen, bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 340 Abs 1 GewO 1994 außer Betracht bleiben (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76). Dies gilt nur in Ansehung der materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung regeln, nicht aber für jene verfahrensrechtlicher Art.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040082.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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