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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 besteht unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission.
Tatbestandsvoraussetzung ist, daß eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 BGBG 1993 vorliegt und in der im BGBG 1993 vorgesehenen Art und Weise geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120189.X03Im RIS seit
22.02.2002