RS Vwgh 1998/6/24 97/01/0874

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1949 §8 Abs1;
StbG 1965 §65 Abs2;
StbG 1985 §2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem geltenden StbG 1985, das eine Wiederverlautbarung des StbG 1965 darstellt und insoweit mit diesem übereinstimmt, gilt iSd § 2 Z 3 StbG 1985 als Staatsbürger, wer entweder aufgrund des StbG 1965 (bzw 1985) die Staatsbürgerschaft erworben oder wer diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StbG 1965 aufgrund der bis dahin geltenden Bestimmungen besessen und sie seitdem nicht verloren hat. Durch die Aufhebung des StbG 1949 gem § 65 Abs 2 StbG 1965 wurde lediglich der zeitliche Bedingungsbereich dieser Bestimmungen beendet; Sie beziehen sich ihrem Inhalt nach weiterhin auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt ihrer "Aufhebung" verwirklicht haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010874.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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