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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StbG 1949 §8 Abs1;Rechtssatz
Nach dem geltenden StbG 1985, das eine Wiederverlautbarung des StbG 1965 darstellt und insoweit mit diesem übereinstimmt, gilt iSd § 2 Z 3 StbG 1985 als Staatsbürger, wer entweder aufgrund des StbG 1965 (bzw 1985) die Staatsbürgerschaft erworben oder wer diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StbG 1965 aufgrund der bis dahin geltenden Bestimmungen besessen und sie seitdem nicht verloren hat. Durch die Aufhebung des StbG 1949 gem § 65 Abs 2 StbG 1965 wurde lediglich der zeitliche Bedingungsbereich dieser Bestimmungen beendet; Sie beziehen sich ihrem Inhalt nach weiterhin auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt ihrer "Aufhebung" verwirklicht haben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010874.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011