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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
HKG 1946 §29 Abs5;Rechtssatz
Aus § 29 Abs 5 HKG ergibt sich, daß jedes Kammermitglied ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) ist. Einer Beschränkung der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe auf jene Inhaber von Berechtigungen, die diese Berechtigung jemals tatsächlich ausgeübt haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040058.X01Im RIS seit
20.11.2000