RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0058

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §29 Abs5;
HKG 1946 §3 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 29 Abs 5 HKG ergibt sich, daß jedes Kammermitglied ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) ist. Einer Beschränkung der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe auf jene Inhaber von Berechtigungen, die diese Berechtigung jemals tatsächlich ausgeübt haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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