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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/27 96/04/0159 2Stammrechtssatz
Die Berufung eines Nachbarn gegen einen in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage ergangenen Bescheid muß keine Einwendung iSd Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes enthalten. Die Gewerbeordnung enthält nämlich keine die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG ersetzende oder modifizierende Anordnung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995040234.X01Im RIS seit
20.11.2000