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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §9 Abs2;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 BLVG kommt für den Fall in Betracht, daß ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten (hier: Landesschulinspektor) de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008