RS Vwgh 1998/6/24 96/04/0162

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Norm

AußHG 1984 §17a Abs1 Z1;
AußHG 1984 §3 Abs1;
AußHG 1984 §3 Abs3;
AußHG 1984 §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0163

Rechtssatz

Die Ausfuhr oder Einfuhr ohne "die erforderliche Bewilligung" nach § 17a AußHG ist bei "zollämterermächtigten" Waren iZm der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs 2 AußHG sowie der Regelung des § 2 der V über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form zu sehen. Die "erforderliche Bewilligung" kann danach aber "anläßlich der Abfertigung" erteilt werden. Solange die Abfertigung nicht beendet ist, ist auch das gem § 17a Abs 1 Z 1 AußHG in Frage stehende Delikt nicht vollendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040162.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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