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54/02 AußenhandelsgesetzNorm
AußHG 1984 §17a Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0163Rechtssatz
Die Ausfuhr oder Einfuhr ohne "die erforderliche Bewilligung" nach § 17a AußHG ist bei "zollämterermächtigten" Waren iZm der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs 2 AußHG sowie der Regelung des § 2 der V über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form zu sehen. Die "erforderliche Bewilligung" kann danach aber "anläßlich der Abfertigung" erteilt werden. Solange die Abfertigung nicht beendet ist, ist auch das gem § 17a Abs 1 Z 1 AußHG in Frage stehende Delikt nicht vollendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040162.X01Im RIS seit
20.02.2002