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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E059 EGV Art59;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung (hier: für das Gewerbe "Übersetzungsbüro beschränkt auf die Sprachen Türkisch-Deutsch") gemäß § 88 Abs 2 GewO 1994 betrifft keinen in den Regelungsinhalt der Art 59f EGV fallenden Sachverhalt, weil es nicht um die Frage der Ausübung einer (bestehenden) Berechtigung - grenzüberschreitend - in einem anderen Vertragsstaat der EU, also insbesondere nicht um die Frage geht, ob der Bf berechtigt ist, eine ihm in einem anderen Vertragsstaat gestattete Tätigkeit in Österreich auszuüben, sondern um die allein nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende Frage des Bestehens einer österreichischen Gewerbeberechtigung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040092.X01Im RIS seit
18.02.2002