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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §87;Rechtssatz
Gegenüber einer juristischen Person können sicherheitspolizeiliche Maßnahmen gem § 87 SPG 1991 nicht ausgeführt werden (zB Personendurchsuchung, Identitätsfeststellung); daher ist ein Eingriff in die geltend gemachten subjektiven Rechte nicht gegeben. Gleiches gilt für eine auf § 5 Abs 1 RichtlinienV 1993 iVm § 89 SPG 1991 wegen "Verletzung der Menschenwürde" gestützte Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010609.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016