RS Vwgh 1998/6/24 97/01/0239

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0241

Rechtssatz

Der bloße langjährige Dienst des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes des UVS ("E2") in seinem früheren Berufsleben in der Bezirkshauptmannschaft stellt selbst dann, wenn es noch Kontakt mit seinen früheren Kollegen unterhält, allein für sich keinen "sonstigen wichtigen Grund" des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal das Mitglied ("E2") des UVS, einem Tribunal iSd MRK, keinen Weisungen seines früheren Dienstgebers unterworfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010239.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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